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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Handlungsunfähig im Krankenhaus: Wer Zugriff auf mein Konto hat

Ist jemand schwer krank, müssen andere über sein Vermögen entscheiden - aber auch über die weitere medizinische Behandlung. Wie lässt sich das rechtzeitig regeln? Notare haben die Antwort.

Aktualisiert: 13.05.2024, 14:04
Wer nicht möchte, dass im Ernstfall ein vom Gericht bestellter Betreuer  sich um die persönlichen Belange kümmert, sollte mit einer Vorsorgevollmacht und  einer Patientenverfügung vorsorgen.
Wer nicht möchte, dass im Ernstfall ein vom Gericht bestellter Betreuer sich um die persönlichen Belange kümmert, sollte mit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung vorsorgen. Foto: stock.adobe.com

Halle (Saale)/Magdeburg. - Jeden von uns kann es treffen: Wegen eines Unfalls oder einer plötzlich auftretenden Krankheit ist man nicht mehr in der Lage, selbst über sein Leben zu bestimmen. Wer regelt dann die Vermögensangelegenheiten, wenn man handlungsunfähig im Krankenhaus liegt? Zum Thema „Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung“ beantworteten die Notarin Antje Beyer aus Eisleben und Notar Guido Dammholz aus Salzwedel Fragen am Lesertelefon.

Meine Frau und ich haben beim Notar jeweils eine Patientenverfügung aufgesetzt, außerdem gegenseitig eine Generalvollmacht. Wenn wir dazu Ergänzungen anfügen wollen – müssen wir dann auch wieder zum Notar?

Nicht zwingend. Wichtig ist in jedem Fall, dass Ihr Wille im Ernstfall auch erkennbar ist. Wenn Sie bei den Ergänzungen wirklich jeden Zweifel ausgeräumt wissen wollen, wäre die Hilfe des Notars natürlich die sichere Variante.

Wir wollen als Ehepaar Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht aufsetzen. Müssen wir bei gegenseitiger Einsetzung jeder eine eigene Vollmacht erstellen?

Nein. Sie können das auch in einem Dokument erledigen. Allerdings muss immer deutlich sein, dass die einzelnen Punkte dem Willen beider entsprechen, indem Sie beispielsweise nicht von „ich“ sprechen, sondern immer von „wir“. Und am Ende müssen beide unterschreiben.

Notar nicht immer nötig

Ist eine Vorsorgevollmacht, die nur unterschrieben, jedoch nicht notariell beglaubigt ist, gültig?

Ja. Für die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht ist eine Beglaubigung der Unterschrift oder Beurkundung der Vorsorgevollmacht durch den Notar nicht zwingend notwendig. Es gibt nur wenige Bereiche, in denen die Beglaubigung der Vollmacht vorgeschrieben ist, zum Beispiel bei Grundstücksangelegenheiten, für das Handelsregister oder zur Ausschlagung von Erbschaften. Trotzdem ist auch in Fällen, in denen die Hinzuziehung eines Notars nicht vorgeschrieben ist, eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht empfehlenswert. Die notarielle Beurkundung bietet Gewähr für den Inhalt der Vollmacht und erbringt vollen Beweis für die Identität des Unterzeichners der Vollmacht und für dessen uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit. Das ist ein Punkt, der bei einer rein schriftlichen Vollmacht von Banken und Behörden häufig (zu Recht) moniert wird.

Kann man zwei oder mehrere Personen gemeinsam bevollmächtigen?

Ja, das ist möglich. Mehrere Personen zu bevollmächtigen, ist sogar sehr sinnvoll. Fällt ein Bevollmächtigter später aus, gibt es immer noch einen weiteren Bevollmächtigten. Nicht praktikabel ist es hingegen zu bestimmen, dass mehrere Bevollmächtigte nur zusammen handeln dürfen. Das macht die Vollmacht unflexibel und den Effekt, bei Wegfall eines Bevollmächtigten einen weiteren zu haben, zunichte.

Wir sind ein Ehepaar und haben niemanden, den wir im Falle eines Falles als Betreuer einsetzen können oder wollen. Was sollten wir tun?

Zunächst ist das Aufsetzen einer Vorsorgevollmacht empfehlenswert, in der sie sich beide wechselseitig bevollmächtigen. Die Anordnung einer Betreuung ist dann so lange nicht notwendig, wie einer den anderen vertreten kann. Für den Fall, dass dann doch die Bestellung eines Betreuers notwendig ist, Sie aber niemanden benannt haben, bestimmt das Betreuungsgericht die Person des Betreuers.

Was Banken sehen wollen

Ich bin Rentnerin, habe kein Vermögen, also auch nichts groß zu vererben. Reicht eine Bankvollmacht aus?

Empfehlenswert ist trotzdem eine umfassende Vorsorgevollmacht. Denn im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit geht es nicht nur darum, Ihre Bankkonten zu verwalten, sondern um weit mehr. Die Aufgaben des Betreuers bestimmen sich danach, welche Angelegenheiten Sie selbst nicht mehr wahrnehmen können. Das kann also gegebenenfalls alle ihre Angelegenheiten betreffen und bis hin zu Entscheidungen über medizinische Eingriffe und Aufrechterhaltung von lebenserhaltenden Maßnahmen gehen. All diese Punkte sind von der Vorsorgevollmacht umfasst. Ein Betreuer müsste dann nicht bestellt werden. Eine derart weitreichende Vollmacht sollten Sie nur Personen erteilen, zu denen Sie volles Vertrauen haben, weil bei einem Vollmachtmissbrauch erheblicher Schaden entstehen kann. Falls Sie eine Person haben, sich aber nicht ganz sicher sind, können Sie, statt eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, auch anordnen, dass diese Person als ihr Betreuer bestellt werden soll. Sie wird dann vom Betreuungsgericht überwacht.

Hat der Bevollmächtigte mit meiner Vorsorgevollmacht Zugriff auf mein Konto?

Das ist nicht leicht zu beantworten. In der Regel lehnen die Banken eine bloße privatschriftliche Vollmacht ab, selbst wenn mit dem Guthaben dem erkrankten Kunden geholfen werden soll. Dagegen kann man sich nur schützen, indem man rechtzeitig – also im Vollbesitz seiner Kräfte – dem Bevollmächtigten Kontovollmacht einräumt oder eine notarielle Vollmacht errichtet. Das setzt natürlich großes Vertrauen voraus.

Meine Mutter ist an Parkinson erkrankt und kann nicht mehr unterschreiben. Kann sie trotzdem eine Vorsorgevollmacht erstellen, und wenn ja wie?

Ihre Mutter kann die Vollmacht vor einem Notar errichten. Die Unterschrift eines Schreibunfähigen wird dann mit der Unterschrift eines Schreibzeugen ersetzt, der während der Beurkundung mit anwesend ist.

Die Generalvollmacht

Würden sich mit einer Generalvollmacht Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erübrigen?

Von einer rechtsgeschäftlichen Generalvollmacht spricht man üblicherweise, wenn damit alle Vermögensangelegenheiten geregelt werden dürfen, sie soll zudem meist sofort gelten. Die Vorsorgevollmacht hat einen zusätzlichen Aspekt: Diese betrifft Fragen der medizinischen Behandlung und berechtigt auch dazu, den Vollmachtgeber in allen persönlichen Angelegenheiten wie in Gesundheits- und Unterbringungsangelegenheiten zu vertreten. Eine Patientenverfügung hat wiederum eine ganz andere Zielrichtung: Es handelt sich nicht um eine Vollmacht. Sie enthält konkrete Anweisungen und Wünsche an Ärzte und Pflegepersonal, ob und wie der Betroffene in bestimmten, überwiegend medizinisch ausweglosen Situationen behandelt werden möchte. Es ist sinnvoll, neben der Patientenverfügung zumindest auch eine Vorsorgevollmacht zur Umsetzung der Wünsche und Anweisungen in der Patientenverfügung zu haben.

Wann ist eine Patientenverfügung sinnvoll?

Wer nicht möchte, dass er bei einer unheilbaren Krankheit künstlich am Leben erhalten wird, legt in einer Patientenverfügung fest, ob und wie er behandelt werden will, wenn er sich nicht mehr selbst dazu äußern kann. Mit dieser Verfügung legen Sie also für bestimmte medizinische Situationen konkret vorher fest, was Ärzte tun und was sie lassen sollen. Die darin formulierten Wünsche sind für die Ärzte bindend, wenn sie konkret genug sind und die beschriebene medizinische Situation ein-getreten ist. Mit der Patientenverfügung wird in der Regel der Wunsch verbunden, nicht unnötig zu leiden und eine aussichtslose medizinische Behandlung rechtzeitig abzubrechen.

Alte Dokumente

Ich bin 93 Jahre alt, meine Patientenverfügung ist von 2000. Ist diese noch gültig?

Eine Patientenverfügung verliert ihre Gültigkeit nicht. Empfehlenswert ist es aber, die Patientenverfügung von Zeit zu Zeit – alle fünf Jahre sollte genügen – darauf zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen noch entspricht. Zudem kann es sinnvoll sein, die Patientenverfügung von Zeit zu Zeit – alle fünf Jahre sollte auch hierbei genügen – erneut mit Datum versehen zu unterzeichnen, um zu dokumentieren, dass die darin enthaltenen Festlegungen immer noch Ihrem aktuellen Willen entsprechen.

Ich bin schwer an Krebs erkrankt und hatte in der Vorsorgevollmacht meinen Mann als Bevollmächtigten eingesetzt. Könnte ich diese Verfügung auch auf weitere Personen ausweiten? Ich habe gemerkt, dass mein Mann bei medizinischen Fragen überfordert ist und meine Tochter da eher einen „kühlen Kopf“ bewahrt.

Es gibt in diesem Fall mehrere Möglichkeiten: Zum einen können Sie eine Vollmacht ausstellen, in der beide Personen bevollmächtigt werden. Dann sollte aber auch enthalten sein, dass beide Bevollmächtigten einzeln handeln und unabhängig voneinander handeln dürfen. Das ist zum Beispiel günstig, wenn eine schnelle Entscheidung getroffen werden muss und einer von beiden zu dem Zeitpunkt verreist ist oder an einem anderen Ort wohnt. Zudem könnten Sie aber auch zwei separate Vollmachten aufsetzen und die Bevollmächtigten mit unterschiedlichen Aufgaben ausstatten. Der eine soll zum Beispiel bei gesundheitlichen Fragen handeln, der andere zum Beispiel das Vermögensrechtliche regeln.

In der Familie klären

Meine Mutter ist seit drei Jahren im Pflegeheim, inzwischen hat sie Pflegegrad fünf. Als Bevollmächtigter ist ihr Lebensgefährte eingesetzt, mit dem sie seit mehr als 20 Jahren zusammenwohnt. Dieser ist aber selbst kränklich. Wir Kinder fragen uns, was wird, wenn er als Bevollmächtigter ausfällt, unsere Mutter ist ja nicht mehr handlungsfähig.

Sie sollten mit dem Lebensgefährten Ihrer Mutter sprechen. Er könnte die Vollmacht an Sie weitergeben, indem er für konkrete Lebens- und Aufgabenbereiche Untervollmachten erteilt. Das muss aber in die Vorsorgevollmacht aufgenommen werden. Damit könnten sie verhindern, dass im Ernstfall ein amtlich bestellter Betreuer eingesetzt wird.

2008 habe ich Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung für mich erstellt und nutzte dazu Vordrucke der Lebenshilfe. Jetzt habe ich in einer Broschüre eine viel umfangreichere Vorsorgevollmacht gesehen, die mir besser gefällt. Sollte ich nur die Vorsorgevollmacht oder auch die Patienten- und Betreuungsverfügung noch einmal ändern?

Da es inzwischen zwei umfangreiche Gesetzesänderungen auf diesem Gebiet gab, rate ich Ihnen, alles noch einmal neu aufzusetzen und sich gegebenenfalls auch noch einmal dazu beraten zu lassen, damit im Ernstfall wirklich in Ihrem Sinne entschieden wird.

Was ist der Unterschied zwischen einer Beglaubigung und einer Beurkundung?

Bei einer Beglaubigung prüft der Notar nicht den Inhalt des Dokuments, er achtet nur darauf, dass derjenige, der das Schriftstück aufgesetzt hat, es selbst unterschreibt und identifiziert ihn anhand des Personaldokuments. Bei einer Beurkundung oder einer Beglaubigung, bei der der Notar den Entwurf der Erklärung erstellt hat, bürgt der Notar auch für den Inhalt der Urkunde. Zudem bescheinigt er, dass der Unterzeichnende zum Zeitpunkt der Unterschrift geschäftsfähig war. So ist der Beweiswert einer Beurkundung höher als der einer Beglaubigung.